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Pfändungsschutzkonto aktuell

Brauche und bekomme ich ein Pfändungsschutzkonto? Jeder Kontoinhaber hat grundsätzlich gegenüber (s)einer Bank einen Anspruch, dass sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird. Ob man es braucht hängt vom Einzelfall ab. Demjenigen, dem das Girokonto gepfändet wird oder für Sozialeistungs- und Kindergeldempfänger, deren Konto überzogen ist, ist es allerdings absolut zu empfehlen. Seit dem 1. Januar 2012 wird ein Kontoguthaben im Falle einer Pfändung nur noch auf einem Pfändungsschutzkonto geschützt. Ein Pfändungsschutzkonto hat den Vorteil, dass Ihr Geld sofort und automatisch geschützt ist. Das erübrigt Antragsstellungen bei Gericht auf Schutz der Freibetragsgrenze. Ihnen bleibt weiterhin der volle Zugang auf Ihr Konto und Sie können innerhalb des geschützten Rahmens frei über Ihr Geld verfügen.

Wie bekomme ich ein solches Konto? Sie können entweder ein bestehendes Girokonto umwandeln lassen oder Sie gehen zur Bank und eröffnen ein Pfändungsschutzkonto. Die Bank ist dann zur Eröffnung des Kontos verpflichtet, wenn gegen Sie eine Pfändung vorliegt und noch kein anderes Pfändungsschutzkonto für Sie errichtet wurde. Bleiben Sie hier unbedingt bei der Wahrheit, da Ihnen eine Falschangabe richtig Probleme einhandeln kann.
Allerdings Achtung: viele Banken lassen sich Pfändungsschutzkonten teuer bezahlen. Wir, die Rechtsanwälte der Kanzlei Angermann, beraten Sie gerne wenn es darum geht, ob die Bank ihren Vertrag ordnungsgemäß und rechtlich zulässig gestaltet hat. Zum Beispiel dürfen die Gebühren durch die Umwandlung nicht erhöht werden. Allerdings darf man nicht verkennen, dass derzeit viele Rechtsunsicherheiten in Bezug auf Pfändungsschutzkonten bestehen. Die aktuelle Rechtsprechung halten wir für Sie im Blick. Es handelt sich dabei nicht nur um spezifische und komplexe bankenrechtliche Probleme, sondern auch um allgemeine Vertragsgestaltungsfragen.
Die neuste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom 13.11.2013 hat klare Grenzen für Gebührenmodelle der Pfändungsschutzkonten gezogen. Die Kontoführungsgebühren dürfen die, eines vergleichbaren anderen Girokontos, nicht überschreiten. Als Vergleichsgrößen sind nur Girokonten mit entsprechendem Leistungsinhalt heranzuziehen, als Kontrollkriterium gelten die angebotenen Vertragsmodelle des Kreditinstituts. Umgangen wird dies gerne durch Banken, indem sie das bestehende Girokonto so umwandeln, dass es nun vergleichbar mit einem teureren Tarifmodel wird und daher der Preis für die Kontoführungsgebühr angehoben wird. Ob dies rechtmäßig ist, ist sehr fraglich, jedenfalls muss es die privatautonome Entscheidung des Kunden bleiben, ob er diesen Wechsel will. Überzahlte Beträge sind von den Banken zurückzuerstatten zuzüglich der Zinsen. Dabei sind die zurückgewährten Beträge wiederrum unpfändbar. Offen ist noch das Recht zur Kündigung durch die Bank und die Handhabe von Darlehnskonten. Bleiben Sie also nicht schutzlos den Banken ausgeliefert- sondern informieren Sie sich über Ihre Rechte!

Unser Angebot für Sie:

  • Wir informieren Sie über Ihre Rechte und die aktuellste Rechtsprechung
  • Wir überprüfen die Entgeltklauseln auf rechtliche Wirksamkeit

Wir gehen auf Ihren Wunsch außergerichtlich und gerichtlich gegen unzulässige Klauseln vor Wir vertreten Sie umfassend in Ihren Belangen Kündigung des Bankkontos, was tun? Ein weiteres Problem ist das Recht zur Kündigung durch die Bank nach Umwandlung eines Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto. Hier ist die Rechtslage noch relativ ungeklärt. Grundsätzlich gilt, dass das Recht zur Kündigung nicht schrankenlos möglich ist. Hier ist zunächst zwischen Sparkassen mit landesrechtlich begründetem Kontrahierungszwang und ohne zu unterscheiden. Zudem braucht es einen sachlichen Grund. Ob dieser bei Ihnen vorliegt, können wir gerne anhand Ihres konkreten Einzelfalls prüfen. Darlehn und dann Pfändung- wie geht es weiter? Ferner ist noch fraglich was mit Darlehnskonten passiert, wenn sie in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt werden müssen. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die Umwandlung des Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto das Darlehnsverhältnis nicht berührt. Es sind also die allgemeinen Kündigungsgründe heranzuziehen. Daran schließt sich die Frage an, ob die Bank mit dem geschützten Vermögen des Pfändungsschutzkontos aufrechnen kann.