AG Rockenhausen setzt Wegpunkte für eine Klage auf Freigabe von Sicherheiten

In der mündlichen Verhandlung vor dem AG Rockenhause, Az. 2 C 570/15, stritten die Parteien inzident über die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf die Mitteilung der Bewertung vorhandener Sicherheiten durch die beklagte Bank hat oder nicht. Diese bislang ungeklärte Rechtsfrage mußte das Gericht aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs nicht mehr beantworten. Im Rahmen der Güteverhandlung erläuterte das Gericht jedoch, was seines Erachtens für eine begründete Klage notwendig sei:

Der Kläger kenne den Wert der von ihm bestellten Sicherheiten am besten. Nachdem er seinen Anspruch auf Mitteilung der bestellten Sicherheiten geltend gemacht habe, müsse er im zweiten Schritt die Sicherheiten bewerten. Dann müsse er die bestehenden Darlehensverbindlichkeiten und den Gesamtwert der Sicherheiten vortragen, um die Behauptung der Übersicherung zu substantiieren. Erst dann sei die Bank verpflichtet, ihre Bewertung der Sicherheiten darzutun.

„Gerne hätte ich eine obergerichtliche Entscheidung zu dieser bankrechtlichen Frage gehabt“, erklärt Rechtsanwalt Terrance Angermann. Für zukünftige Verfahren auf Freigaben von Sicherheiten wurden jedoch aufgrund der sorgfältigen Aufarbeitung des Sachverhalts durch das erkennende Gericht Wegpunkte vorgegeben, die zukünftig genutzt werden können.